Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 26.06.2014

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   BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 1170/14   

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BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 1170/14 (https://dejure.org/2015,13468)
BVerfG, Entscheidung vom 19.05.2015 - 2 BvR 1170/14 (https://dejure.org/2015,13468)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 (https://dejure.org/2015,13468)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG
    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Anwendung der Stichtagsregelung des § 35 ZPOEG auf ein Umgangsrechtsverfahren, das zwar Dauerwirkung entfaltet, aber vor dem 31.12.2006 formell rechtskräftig abgeschlossen wurde ...

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Stichtagsregelung des § 35 EGZPO im Fall einer das Umgangsrecht betreffenden Kindschaftssache mit Dauerwirkung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Anwendung der Stichtagsregelung des § 35 ZPOEG auf ein Umgangsrechtsverfahren, das zwar Dauerwirkung entfaltet, aber vor dem 31.12.2006 formell rechtskräftig abgeschlossen wurde ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 35; ZPO § 580 Nr. 8
    Anwendbarkeit der Stichtagsregelung des § 35 EGZPO im Fall einer das Umgangsrecht betreffenden Kindschaftssache mit Dauerwirkung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit der Stichtagsregelung des § 35 EGZPO im Fall einer das Umgangsrecht betreffenden Kindschaftssache

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 63
  • FamRZ 2015, 1263
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (63)

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 1170/14
    Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen, insbesondere die Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention bei der Auslegung des einfachen Rechts, bereits geklärt sind (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 27 ff.).

    Die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts kann grundsätzlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie willkürlich ist oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruht oder mit anderen verfassungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar ist (vgl. BVerfGE 1, 418 ; 18, 441 ; 94, 315 ; 111, 307 ; 128, 193 ; stRspr).

    Im Rahmen seiner Zuständigkeit ist das Bundesverfassungsgericht allerdings dazu berufen, Verletzungen des Völkerrechts, die in der fehlerhaften Anwendung oder Nichtbeachtung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch deutsche Gerichte liegen und eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit Deutschlands begründen können, nach Möglichkeit zu verhindern und zu beseitigen (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 59, 63 ; 109, 13 ; 111, 307 ; BVerfGK 13, 506 ).

    Aus diesem Grund kann es geboten sein, die Anwendung und Auslegung völkerrechtlicher Verträge durch die Fachgerichte abweichend von den allgemeinen Maßstäben zu überprüfen (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

    Dies gilt in besonderem Maße für die völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, weil das Grundgesetz mit Art. 1 Abs. 2 GG dem Kernbestand an internationalen Menschenrechten einen besonderen Schutz zuweist (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

    a) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - stehen innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 27).

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 27).

    Auf der Ebene des einfachen Rechts trifft die Fachgerichte die Verpflichtung, die Gewährleistungen der Konvention zu berücksichtigen und in den betroffenen Teilbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 27).

    Gegebenenfalls muss das Gericht nachvollziehbar begründen, warum es der völkerrechtlichen Rechtsauffassung nicht folgt (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

    b) Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden jedoch dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 30), etwa wenn die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht verstößt.

    Auch auf der Ebene des Bundesrechts genießt die Konvention nicht automatisch Vorrang vor anderem Bundesrecht (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

    Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes - ebenso wie bei der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf der Ebene des einfachen Rechts - die Rechtsprechung des Gerichtshofs möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 30), weshalb sich eine unreflektierte Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet.

    Bei der insoweit erforderlichen wertenden Rezeption durch die nationalen Gerichte kann auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere bei zivilrechtlichen Ausgangsverfahren, die beteiligten Rechtspositionen und Interessen nur unzureichend abbildet (vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 30).

    Gerichte sind zur Berücksichtigung eines Urteils, das einen von ihnen bereits entschiedenen Fall betrifft, jedenfalls dann verpflichtet, wenn sie in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erneut über den Gegenstand entscheiden und dem Urteil ohne materiellen Gesetzesverstoß Rechnung tragen können (vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfGK 5, 161 ).

    Letztendlich ist ausschlaggebend, ob ein Gericht im Rahmen des geltenden Verfahrensrechts die Möglichkeit zu einer weiteren Entscheidung hat, bei der es das einschlägige Urteil des Gerichtshofs berücksichtigen kann (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

    Zudem war der Gesetzgeber, wie die 1. Kammer des Zweiten Senats im Beschluss vom 18. August 2013 festgestellt hat, weder durch die Europäische Menschenrechtskonvention noch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Einführung eines Restitutionsgrundes verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, NJW 2013, S. 3714 ; vorher bereits BVerfGE 111, 307 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, NJW 1986, S. 1425).

    Die Europäische Menschenrechtskonvention verfügt insoweit nicht über eine § 31 Abs. 1 BVerfGG vergleichbare Vorschrift, sondern spricht in Art. 46 Abs. 1 EMRK nur eine Bindung der beteiligten Vertragspartei an das endgültige Urteil in Bezug auf einen bestimmten Streitgegenstand aus (res iudicata; vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, NJW 1986, S. 1425 ).

    Insofern geben seine Urteile auch den nicht beteiligten Staaten Anlass, ihre Rechtsordnung zu überprüfen und sich bei einer möglicherweise erforderlichen Änderung an der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu orientieren (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

  • BVerfG, 18.08.2013 - 2 BvR 1380/08

    Keine Grundrechtsverletzung durch Versagung von PKH für auf § 580 Nr 7 Buchst b

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 1170/14
    aa) Der Gesetzgeber sei schon im Ausgangspunkt weder durch die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention noch durch die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Einführung des Restitutionsgrundes des § 580 Nr. 8 ZPO verpflichtet (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, NJW 2013, S. 3714 ; BTDrucks 16/3038, S. 39).

    Soweit der Bundesgerichtshof auf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, NJW 2013, S. 3714 ) verweise, verkenne er, dass die angeführte Entscheidung ausschließlich die Frage der Wiederaufnahme eines Prozesses hinsichtlich eines rechtskräftigen Urteils nach der Zivilprozessordnung betroffen habe, nicht aber die Frage der Wiederaufnahmeverpflichtung bei einem dauerhaften Konventionsverstoß.

    Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen, insbesondere die Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention bei der Auslegung des einfachen Rechts, bereits geklärt sind (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 27 ff.).

    Eine solche Analogie wurde im Schrifttum zwar vereinzelt befürwortet; in der Rechtsprechung und dem überwiegenden Teil der Literatur konnte sich diese Ansicht aber nicht durchsetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 35 f. m.w.N.).

    a) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - stehen innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 27).

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 27).

    Auf der Ebene des einfachen Rechts trifft die Fachgerichte die Verpflichtung, die Gewährleistungen der Konvention zu berücksichtigen und in den betroffenen Teilbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 27).

    b) Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden jedoch dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 30), etwa wenn die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht verstößt.

    Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes - ebenso wie bei der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf der Ebene des einfachen Rechts - die Rechtsprechung des Gerichtshofs möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 30), weshalb sich eine unreflektierte Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet.

    Bei der insoweit erforderlichen wertenden Rezeption durch die nationalen Gerichte kann auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere bei zivilrechtlichen Ausgangsverfahren, die beteiligten Rechtspositionen und Interessen nur unzureichend abbildet (vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 30).

    Zudem war der Gesetzgeber, wie die 1. Kammer des Zweiten Senats im Beschluss vom 18. August 2013 festgestellt hat, weder durch die Europäische Menschenrechtskonvention noch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Einführung eines Restitutionsgrundes verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, NJW 2013, S. 3714 ; vorher bereits BVerfGE 111, 307 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, NJW 1986, S. 1425).

    Dessen ungeachtet kommt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jedoch eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion für die Auslegung der Konvention auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zu (vgl. BVerfGE 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 28).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 1170/14
    Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen, insbesondere die Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention bei der Auslegung des einfachen Rechts, bereits geklärt sind (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 27 ff.).

    a) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - stehen innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 27).

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 27).

    b) Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden jedoch dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 30), etwa wenn die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht verstößt.

    Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes - ebenso wie bei der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf der Ebene des einfachen Rechts - die Rechtsprechung des Gerichtshofs möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 30), weshalb sich eine unreflektierte Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet.

    Dessen ungeachtet kommt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jedoch eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion für die Auslegung der Konvention auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zu (vgl. BVerfGE 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 28).

  • BVerfG, 20.04.2016 - 2 BvR 1488/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Auslegung und Anwendung des § 35

    Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen, insbesondere die Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention bei der Auslegung des einfachen Rechts, bereits geklärt sind (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, EuGRZ 2013, S. 630 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 -, FamRZ 2015, S. 1263 ).

    Die Auslegung der Stichtagsregelung des § 35 EGZPO, wonach auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006 formell rechtskräftig abgeschlossen worden sind, § 580 Nr. 8 ZPO nicht anzuwenden ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 -, FamRZ 2015, S. 1263 ).

    Die mit der Einführung dieses Stichtags verbundenen Friktionen und Härten sind daher hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 -, FamRZ 2015, S. 1263 ).

    aa) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - stehen innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, EuGRZ 2013, S. 630 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 -, FamRZ 2015, S. 1263 ).

    Gleichwohl besitzen die Gewährleistungen der Konvention verfassungsrechtliche Bedeutung, indem sie die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes beeinflussen sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, EuGRZ 2013, S. 630 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 -, FamRZ 2015, S. 1263 ).

    Auf der Ebene des einfachen Rechts trifft die Fachgerichte die Verpflichtung, die Gewährleistungen der Konvention zu berücksichtigen und in den betroffenen Teilbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, EuGRZ 2013, S. 630 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 -, FamRZ 2015, S. 1263 ).

    Gegebenenfalls muss das Gericht nachvollziehbar begründen, warum es der völkerrechtlichen Rechtsauffassung nicht folgt (vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 -, FamRZ 2015, S. 1263 ).

    bb) Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden jedoch dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, EuGRZ 2013, S. 630 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 -, FamRZ 2015, S. 1263 ), etwa wenn die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht verstößt.

    Auch auf der Ebene des Bundesrechts genießt die Konvention nicht automatisch Vorrang vor anderem Bundesrecht (vgl. BVerfGE 111, 307 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 -, FamRZ 2015, S. 1263 ).

    Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes die Rechtsprechung des Gerichtshofs möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, EuGRZ 2013, S. 630 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 -, FamRZ 2015, S. 1263 ), weshalb sich eine unreflektierte Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet.

    Bei der insoweit erforderlichen Rezeption durch die nationalen Gerichte kann auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere bei zivilrechtlichen Ausgangsverfahren, die beteiligten Rechtspositionen und Interessen nur unzureichend abbildet (vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, EuGRZ 2013, S. 630 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 -, FamRZ 2015, S. 1263 ).

    (2) Zudem war der Gesetzgeber, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt hat, weder durch die Europäische Menschenrechtskonvention noch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Einführung eines Restitutionsgrundes verpflichtet (vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, NJW 1986, S. 1425; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, EuGRZ 2013, S. 630 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 -, FamRZ 2015, S. 1263 ).

    Fordert die Europäische Menschenrechtskonvention eine Restitution aber nicht, könnte der Gesetzgeber auf sie also auch vollständig verzichten, dann kann es ihm nicht verwehrt sein, den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 8 ZPO nur für solche Verfahren zu eröffnen, die nach dem 31. Dezember 2006 formell rechtskräftig abgeschlossen worden sind (vgl. auch BVerfGE 10, 340 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 -, FamRZ 2015, S. 1263 ).

    Diese Entscheidungen betrafen besonders gelagerte Einzelfälle, in denen die zur Beseitigung der Konventionsverletzung erforderliche Abhilfe auf der Hand lag (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 -, FamRZ 2015, S. 1263 m.w.N.).

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 381/14

    Außerordentliche Kündigung - Strafhaft

    Eine Gesetzesanwendung, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortsinn einer Norm hintan stellt, ohne dass diese Voraussetzungen vorlägen, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfG 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 - Rn. 51) .
  • BVerwG, 21.09.2017 - 2 C 30.16

    Besoldungsreform für Professoren in Rheinland-Pfalz

    Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (stRspr, BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. - BVerfGE 80, 297 ; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 ; Kammerbeschluss vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 - FamRZ 2015, 1263 Rn. 41).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 26.06.2014 - 2 BvR 1170/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,23911
BVerfG, 26.06.2014 - 2 BvR 1170/14 (https://dejure.org/2014,23911)
BVerfG, Entscheidung vom 26.06.2014 - 2 BvR 1170/14 (https://dejure.org/2014,23911)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 1170/14 (https://dejure.org/2014,23911)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 48 Abs 2 FamFG, § 580 Nr 8 ZPO
    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Wiederaufnahme eines Umgangsrechtsverfahrens als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Wiederaufnahme eines Umgangsrechtsverfahrens als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Wiederaufnahme eines Umgangsrechtsverfahrens als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 28.12.2004 - 1 BvR 2790/04

    Vater erhält vorläufig Umgangsrecht

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2014 - 2 BvR 1170/14
    Zwar dürfte unter Berücksichtigung der Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und der Dauer des sich daran aufgrund einer möglichen Zurückweisung anschließenden fachgerichtlichen Verfahrens ein nicht völlig unerheblicher Zeitraum vergehen, bis das Umgangsverfahren möglicherweise seinen Fortgang finden kann (vgl. BVerfGK 4, 339 ).

    Indes liegen die Dinge im vorliegenden Fall anders als im Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Dezember 2004 (BVerfGK 4, 339 ff.), auf den der Beschwerdeführer sich bezieht.

    Dort hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zuvor entschieden, dem dortigen Beschwerdeführer müsse der Umgang mit seinem Kind gewährt werden (vgl. BVerfGK 4, 339 ); zudem war im fachgerichtlichen Verfahren bereits hinreichend geklärt, dass die Voraussetzungen des Umgangsrechts vorliegen und wie dieses wahrzunehmen ist.

    Als Nachteile, die der Beschwerdeführer durch die Ablehnung seines Antrags erleiden kann, sind die Verfahrensverzögerung bis zu einem etwaigen Fortgang des Umgangsverfahrens von etwa sechs Monaten (vgl. BVerfGK 4, 339 ) sowie die von ihm behauptete Präjudizierung der Entscheidung über die Dienlichkeit eines Umgangsrechts für das Kindeswohl durch den weiteren Zeitablauf in Rechnung zu stellen.

  • EGMR, 15.09.2011 - 17080/07

    Schneider ./. Deutschland

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2014 - 2 BvR 1170/14
    Auf die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass Art. 8 EMRK verletzt sei (EGMR, S. v. Deutschland, Urteil vom 15. September 2011, Nr. 17080/07, NJW 2012, S. 2781 ff.).

    Im vorliegenden Fall hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Konventionsverstoß lediglich darin erkannt, "dass die deutschen Gerichte bei ihrer Entscheidung (...) in keiner Weise geprüft [haben], ob der Umgang zwischen dem Kind und dem Beschwerdeführer unter den besonderen Umständen des Falls dem Wohl des Kindes dienen würde" (EGMR, S. v. Deutschland, Urteil vom 15. September 2011, Nr. 17080/07, Rn. 104, NJW 2012, S. 2781 ).

  • BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72

    Wahlsendung NPD

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2014 - 2 BvR 1170/14
    Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; stRspr).

    Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ; 130, 367 ).

  • BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84

    Wahlwerbung/WDR

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2014 - 2 BvR 1170/14
    Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; stRspr).

    Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ; 130, 367 ).

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2014 - 2 BvR 1170/14
    Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; stRspr).
  • BGH, 19.03.2014 - XII ZB 511/13

    Umgangsrecht des biologischen Vaters: Wiederaufnahme vor dem 31. Dezember 2006

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2014 - 2 BvR 1170/14
    Auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin und ihres Ehemannes hob der Bundesgerichtshof den Beschluss des Oberlandesgerichts auf und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Umgangsrechtsverfahrens zurück (BGH, Beschluss vom 19. März 2014 - XII ZB 511/13 -, FamRZ 2014, S. 927 ff.).
  • BVerfG, 20.09.2006 - 1 BvR 1337/06

    Keine Verletzung des Elternrechts aus Art 6 Abs 2 S 1 GG und des Rechts aus Art 6

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2014 - 2 BvR 1170/14
    Das Bundesverfassungsgericht nahm die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2006 - 1 BvR 1337/06 -, FamRZ 2006, S. 1661 f.).
  • BVerfG, 25.03.2003 - 2 BvQ 18/03

    AWACS

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2014 - 2 BvR 1170/14
    Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ; 130, 367 ).
  • OLG Frankfurt, 22.08.2013 - 2 UF 23/12

    Zum Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2014 - 2 BvR 1170/14
    Das Oberlandesgericht gab dem Restitutionsantrag mit einem Zwischenbeschluss statt, hob den Beschluss vom 9. Februar 2006 auf und nahm das Verfahren wieder auf (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. August 2013 - 2 UF 23/12 -, FamRZ 2014, S. 682 ff.).
  • BVerfG, 09.11.1962 - 1 BvR 586/62

    Keine einstweilige Anordnung egegen die Durchsuchung von Verlagsräumen -

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2014 - 2 BvR 1170/14
    Über die in der Hauptsache aufgeworfenen Fragen kann im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht entschieden werden (vgl. BVerfGE 12, 276 ; 15, 77 ); durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung soll lediglich ein Zustand vorläufig geregelt, nicht aber die Hauptsache präjudiziert werden (vgl. BVerfGE 8, 42 ; 15, 219 ).
  • BVerfG, 14.03.2012 - 2 BvQ 16/12

    Ablehnung (A-limine-Abweisung) eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen

  • OLG Frankfurt, 09.02.2006 - 2 UF 386/05

    Zum Umgangs- und Informationsrecht des biologischen Vaters bei bestehender

  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvQ 3/60

    Keine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Änderung der Parteienfinanzierung

  • BVerfG, 10.08.2004 - 2 BvQ 34/04

    Einstweilige Anordnung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde (keine Vorwegnahme

  • BVerfG, 18.12.1962 - 2 BvR 569/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Zwangsversteigerung

  • BVerfG, 23.06.1958 - 2 BvQ 3/58

    Einstweilige Anordnung gegen die Volksbefragung über Atombewaffnung

  • VerfGH Thüringen, 14.10.2020 - VerfGH 106/20

    Konstituierung Parlamentarischer Kontrollkommission

    Zwar sind die ausgesprochene Untersagung einer Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission und die Feststellung der Verletzung der Rechte der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren kongruent (vgl. für das Verfahren vor dem BVerfG: BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 1170/14 -, juris Rn. 10).
  • VerfGH Bayern, 15.11.2023 - 33-VI-23

    Anforderungen an eine einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Einstweilige Anordnungen können zudem nur dazu dienen, eine vorläufige Regelung zu treffen; sie dürfen die Hauptsacheentscheidung grundsätzlich nicht vorwegnehmen (vgl. VerfGH vom 19.7.1982 VerfGHE 35, 82/87; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21- juris Rn. 16; vom 30.3.2022 - Vf. 13-IVa-22 - juris Rn. 14; vgl. zu § 32 BVerfGG BVerfG vom 26.6.2014 - 2 BvR 1170/14 - juris Rn. 11; vom 6.7.2022 - 2 BvR 1139/22 - juris Rn. 4).

    Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist anzunehmen, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, wenn nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind, wenn also die stattgebende einstweilige Anordnung mit dem Zeitpunkt ihres Erlasses einen Zustand in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu verwirklichen erlaubt, der erst durch die zeitlich spätere Entscheidung in der Hauptsache hergestellt werden soll (vgl. zu § 32 BVerfGG BVerfG vom 26.6.2014 - 2 BvR 1170/14 - juris Rn. 10; vom 10.10.2017 BVerfGE 147, 39 Rn. 12; vom 8.5.2019 NJW 2019, 2077 Rn. 4).

  • VerfGH Bayern, 15.11.2023 - 28-VI-23

    Mangels substanziierter Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer

    Einstweilige Anordnungen können zudem nur dazu dienen, eine vorläufige Regelung zu treffen; sie dürfen die Hauptsacheentscheidung grundsätzlich nicht vorwegnehmen (vgl. VerfGH vom 19.7.1982 VerfGHE 35, 82/87; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16; vom 30.3.2022 - Vf. 13-IVa-22 - juris Rn. 14; vgl. zu § 32 BVerfGG BVerfG vom 26.6.2014 - 2 BvR 1170/14 - juris Rn. 11; vom 6.7.2022 - 2 BvR 1139/22 - juris Rn. 4).
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